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§ 1 – Name und Sitz –
Der Verein führt den Namen „dirt and dust e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 – Zweck –
(1) Zweck des Vereines ist die Ausübung und Förderung des BMX- und Mountainbikesportes. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Schaffung eines Trainingsgeländes, - die Organisation von Trainingsmöglichkeiten, - die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie - der Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit –
(1) Der Verein führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. (2) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag (Formblatt) entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. (3) Die dem Mitglied entstehenden Rechte und Pflichten sind insbesondere in einer gesonderten „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“, die der Satzung nicht widersprechen darf, geregelt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft –
Die Mitgliedschaft wird beendet: (1) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. (2) durch den Tod des Mitgliedes. (3) durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisse insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. (4) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge –
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt. Über die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr entscheidet ebenfalls der Vorstand. (2) Der Vorstand entscheidet über die (vorübergehende) Entlastung eines Mitgliedes vom Mitgliedsbeitrag (auf Grund seiner besonderen Leistungen für den Verein oder seiner finanziellen schlechten Lage)
§ 7 – Organe –
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand sowie - Ausschüsse.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Sportlichen Direktor. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt. (2) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorgaben. (3) Der Vorstand ist für die Organisation des Vereins (Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung derer Beschlüsse, Aufstellen eines Haushaltplanes / der Tagesordnung / des Jahresberichtes u.a.) zuständig. Deshalb sollen Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Deren Beschlüsse beruhen auf der Basis von Kompromissen oder Einigung aller Vorstandsmitglieder. (4) Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerlich zulässigen Rücklagen. (5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Verbandsvermögen. (6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. (7) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs- und Controllingsystem einzurichten, damit den Fortbestand des Vereins gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden können. (8) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast. (9) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf oe Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (10) Der Vorstand bedient sich bei seiner Aufgabenerledigung der Geschäftsstelle. (11) Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip). (12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 9 – Haftung –
(1) Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Werden diese Personen von Dritten um Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen anderer.
§ 10 – Vertretung des Vereins –
Vertretungsberechtigt nach außen gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
§ 11 – Mitgliederversammlung –
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Personen und natürlichen Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine Stimme, die Stimmzahl der juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder die nach „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ein „sonstiges Mitglied“ sind, haben keine Stimme. (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem: - die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Jahresabrechnung, - die Entlastung des Vorstandes, - die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl, - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, - die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklagen, - die Beschlussfassung über Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ sowie - die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins. (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel stimmberechtigter Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. (4) Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. (5) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, zur Satzungsänderung und zur Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. (6) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihr Vorsitzender wird im jeweiligen Ausschuss gewählt.
§ 12 – Geschäftsjahr –
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse –
Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss. Der Protokollführer wird bei der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt.
§ 14 – Auflösung des Vereins –
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ort und Datum der Satzungsvorschlag: Dresden, den 26.01.2011
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