Buerozeiten
Buerozeiten

Wir treffen uns regelmäßig Dienstags 18.00 Uhr.

Im Sommer und bei schönem Wetter auf dem Bike Areal.

Im Winter oder bei schlechten Wetter in den Räumen bei MOB- Süd auf der Franklinstraße 20 (5 min vom bikeareal entfernt).

Hier könnt Ihr persönlich mit uns in Kontakt treten. 

Der Vereinsvorstand 2009/ 2010
v.l.n.r.: 1.Vorsitzender Andre Schulze; Stellv. Vorsitzender Ron Kanditt; Schatzmeisterin Sike Süße; Beisitz Christoph Süße; Sportlicher Leiter und Trainer Felix Tischer

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 28. September 2009 um 13:40 Uhr
 
Beiträge und Mitgliedsantrag
Beitrag und Antragsformular

Unsere Beiträge

  • Einmalige Anmeldegebühr: 7,- €

  • Mitgliedsbeitrag: 60,- €/Jahr bzw. 5€/Monat

  • Fördermitgliedschaft: 120,- € (siehe Rechte und Pflichten)

Neu ab 2010: Wer im Laufe des Jahres dem Verein beitritt, zahlt nur die verbleibende Zeit bis zum Ende des Jahres. Beispiel: Vereinsbeitritt am 01. Mai. Du zahlst von Mai bis Dezember, also 40€ + 7€ einmalige Anmeldegebühr.
Ab dem Folgejahr wird dann der volle Jahresbeitrag in Höhe von 60€ gezahlt.

Im Mitgliedsbeitrag ist für Lizenzfahrer die Lizenz mit entahlten.

Unter Umständen ist der Vorstand in der Lage, den Mitgliedsbeitrag bei sozialer schwäche oder anderer Gründe, zu mindern oder zu befreien.

Der Beitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres auf folgendes Konto zu Überweisen:

  • Kontoinhaber: Dirt and Dust e.V.

  • Ostsächsische Sparkasse Dresden

  • Kontonummer: 3120078866

  • Bankleihzahl: 85050300

Als Verwendungszweck bitte unbedingt Name und Vereinsbeitrag 20.. angeben.

Download: Antragsformular (.pdf)
Einfach ausdrucken, ausfüllen und entweder per Post an unsere Vereinsadresse, an uns persönlich oder bei den Geländebetreuern Anke und Max auf dem Bike Areal abgeben.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 21. Juni 2010 um 05:12 Uhr
 
Mitgliedsausweis
Nutzungsbedingung für den Mitgliedsausweis
Jedes Vereinsmitglied erhält vom Vorstand seinen Mitgliedsausweis.
Vor der ersten Nutzung unbedingt die Nutzungsbedingungen durchlesen!

Download:Nutzungsbedingungen (.pdf)

 
Image 
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. April 2009 um 12:26 Uhr
 
Kurzer Blick in die Geschichte
Vereinsgeschichte

Der Verein wurde im Februar 2003 von Ronny Petschke, Andre Schulze und 5 weiteren Gründungsmitgliedern ins Leben gerufen. Unser Ziel und das vieler Freunde waren die Suche nach einem geeignetem Grundstück für einen MTB und BMX- Park. Dessweiteren wollten wir endlich einen Anlaufpunkt schaffen, für die immer größer werdende Gemeinde an BMX- und Mountainbike- begeisterten Jugendlichen. 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. Januar 2009 um 12:37 Uhr
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten
 
1. – Allgemeiner Teil –

Höhere Gewalt ist insbesondere:
1.1. Krankheit, Unfall, Tod, Katastrophen oder
1.2. sonstige, vom Betroffenen nicht zu verschuldende Behinderungen in der Ausführungen seiner  Verpflichtungen oder
1.3. berufliche Verpflichtungen, sofern sei dem Betroffenen zu einem Zeitpunkt bekannt wurden, der  es ihm unmöglich machte, eine Störung seiner Verpflichtungen zumutbar zu verhindern.

2. – Pflichten –

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
2.1. sich der Satzung konform zu verhalten,
2.2. regelmäßig Aufgaben zu übernehmen, die der Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszweck dienen, hierzu gehören insbesondere:
die Beteiligung an der Vor-, und Nachbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und  Arbeitseinsätzen

3. – Rechte –

Die Rechte resultieren aus der Satzung.

4. – Fördermitgliedschaft –

4.1. Personen gemäß Satzung § 4 Abs. 1 können auf Antrag Fördermitglied werden, natürliche  Personen jedoch nur, wenn sie das 21.Lebensjahr vollendet haben.
4.2. Für die Aufnahme eines Fördermitgliedes gelten die Regeln zur Aufnahme eines Mitgliedes gemäß  der Satzung § 4 Abs. 2 entsprechend.
4.3. Das Fördermitglied trägt vorbehaltlich 2.2. die gleichen Pflichten wie ein Mitglied.
4.4. Das Fördermitglied leistet einen jährlichen Beitrag von 60.-Euro, welcher zum 01.01. eines jeden  Jahres fällig wird.
4.5. Das Fördermitglied ist ein Mitglied im Sinne § 10 Abs. 1 der Satzung.
4.6. Es hat, vorbehaltlich des Stimmrechts, dieselben Rechte wie ein Mitglied, welches nicht  Fördermitglied ist.

5. – Ehrenmitglieder –

Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können ehrenhalber in den Verein aufgenommen werden.
5.1. Die Aufnahme in den Verein ist vom Vorstand mit Begründung vorzuschlagen und von der  Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden zu bestätigen.
5.2. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung gem. Satzung § 6 Abs. 1 entbunden.
5.3. § 5 Abs. 3 der Satzung gilt unter der Maßgabe, dass ein Ausschluss eines Ehrenmitgliedes nur  dann erfolgen kann, wenn dieses durch ein Vereins schädigendes Verhalten auffällig geworden ist und dem Ansehen des Vereins schadet. Die Gründe sind durch den Vorstand zu belegen. Die  Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer 4/5 Stimmenmehrheit.
5.4. Nr. 2.2. dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung
5.5. Das Ehrenmitglied ist ein sonstiges Mitglied gem. § 10 Abs. 1 der Satzung.

6. – Ältestenrat –

Mitglieder die nicht mehr im Vorstand sind, bilden nach mindestens 3-jähriger Vorstandszugehörigkeit einen Ältestenrat. Dessen ausschließliche Aufgabe ist es, den Vorstand zu beraten. Der Vorstand gibt die Mitglieder des Ältestenrat jeweils bekannt.
6.1. Die Mitgliedschaft im Ältestenrat ist vorbehaltlich Satz 1 unabhängig der Mitgliedschaft im Verein  möglich und begründet insofern keine Rechten und Pflichten.
6.2. Eine Mitgliedschaft im Ältestenrat ist nicht möglich, wenn das Mitglied nach § 5 Abs. 3 oder § 5  Abs. 4 aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
6.3. Der Ältestenrat kann unter Wahrung einer angemessenen Frist eine Vorstandssitzung einberufen.  Dass die Frist angemessen ist, ergibt sich aus der Dringlichkeit des Einzellfalls. Sie soll grundsätzlich eine Woche betragen.
6.4. Mitglieder des Ältestenrat können an Sitzungen teilnehmen.
6.5. § 5 Abs. 3 gilt unter der Maßgabe, dass ein Ausschluss aus dem Ältestenrat nur dann erfolgen  kann, wenn dieses durch ein vereinsschädigendes Verhalten begründet ist. Gründe sind durch den Vorstand zu belegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer 3/4 Stimmenmehrheit.

Ort und Datum der Verordnungsverfassung: Dresden, den 11.02.2005
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. März 2008 um 16:26 Uhr
 
Unsere Satzung
Unsere Satzung

§ 1 – Name und Sitz –

Der Verein führt den Namen „dirt and dust e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 – Zweck –

(1) Zweck des Vereines ist die Ausübung und Förderung des BMX- und Mountainbikesportes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Schaffung eines Trainingsgeländes,
- die Organisation von Trainingsmöglichkeiten,
- die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie
- der Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit –

(1) Der Verein führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(2) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag (Formblatt) entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(3) Die dem Mitglied entstehenden Rechte und Pflichten sind insbesondere in einer gesonderten „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“, die der Satzung nicht widersprechen darf, geregelt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft –

Die Mitgliedschaft wird beendet:
(1) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(2) durch den Tod des Mitgliedes.
(3) durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisse insbesondere wegen groben Verstoß gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiges Wirkung erfolgen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
(4) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge –

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt. Über die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr entscheidet ebenfalls der Vorstand.
(2) Der Vorstand entscheidet über die (vorübergehende) Entlastung eines Mitgliedes vom Mitgliedsbeitrag (auf Grund seiner besonderen Leistungen für den Verein oder seiner finanziellen schlechten Lage)

§ 7 – Organe –

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand sowie
- Ausschüsse.

§ 8 – Der Gesamtvorstand –

(1) Der Vorstand  besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Sportlichen Direktor und einem weiteren Beisitz.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
(3) Der Vorstand ist für die Organisation des Vereins (Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung derer Beschlüsse, Aufstellen eines Haushaltplanes / der Tagesordnung / des Jahresberichtes u.a.) zuständig. Deshalb sollen Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Deren Beschlüsse beruhen auf der Basis von Kompromissen oder Einigung aller Vorstandsmitglieder.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

§ 9 – Vertretung des Vereins –

Vertretungsberechtigt nach außen gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.

§ 10 – Mitgliederversammlung –

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Personen und natürlichen Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine Stimme, die Stimmzahl der juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder die nach „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ein „sonstiges Mitglied“ sind, haben keine Stimme.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ sowie
- die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel stimmberechtigter Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, zur Satzungsänderung und zur Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihr Vorsitzender wird im jeweiligen Ausschuss gewählt.

§ 11 – Geschäftsjahr –

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse –

Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss. Der Protokollführer wird bei der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt.

§ 13 – Auflösung des Vereins –

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Ort und Datum der Satzungsverfassung: Dresden, den 11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 05. März 2008 um 17:01 Uhr