Neuer Vereinsvorstand
Buerozeiten
Montag, den 31. Januar 2011 um 10:14 Uhr

Am 25.01.2011 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt. Der Bisherige Vorstand, unter der Führung von Andre Schulze, beendete nach zwei Jahren seine reguläre Amtszeit. Der Neue Vorstand wird nun vom langjährigen Vorstandsmitglied Christoph Süße geleitet. Mit ihm beginnt das Jahr 2011 eine spannende Saison zu werden. Denn in diesem Jahr wollen die Macher des Bike Areals viel erreichen. Dazu zählt der Bau eines Startgatters für die Rennstrecke, die Weiterentwicklung des Dirtparks, sowie mehrere, teils hochkarätige Veranstaltungen auf dem Bike Areal.

Unser Team

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 02. Februar 2011 um 08:34 Uhr
 
Buerozeiten
Buerozeiten

Wir treffen uns regelmäßig Dienstags 18.00 Uhr.

Im Sommer und bei schönem Wetter auf dem Bike Areal.

Im Winter oder bei schlechten Wetter in den Räumen bei MOB- Süd auf der Franklinstraße 20 (5 min vom bikeareal entfernt).

Hier könnt Ihr persönlich mit uns in Kontakt treten.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 02. Februar 2011 um 08:30 Uhr
 
Beiträge und Mitgliedsantrag
Beitrag und Antragsformular

Unsere Beiträge

  • Einmalige Anmeldegebühr: 7,- €

  • Mitgliedsbeitrag: 60,- €/Jahr bzw. 5€/Monat

  • Fördermitgliedschaft: 120,- € (siehe Rechte und Pflichten)

Neu ab 2010: Wer im Laufe des Jahres dem Verein beitritt, zahlt nur die verbleibende Zeit bis zum Ende des Jahres. Beispiel: Vereinsbeitritt am 01. Mai. Du zahlst von Mai bis Dezember, also 40€ + 7€ einmalige Anmeldegebühr.
Ab dem Folgejahr wird dann der volle Jahresbeitrag in Höhe von 60€ gezahlt.

Im Mitgliedsbeitrag ist für Lizenzfahrer die Lizenz mit entahlten.

Unter Umständen ist der Vorstand in der Lage, den Mitgliedsbeitrag bei sozialer schwäche oder anderer Gründe, zu mindern oder zu befreien.

Der Beitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres auf folgendes Konto zu Überweisen:

  • Kontoinhaber: Dirt and Dust e.V.

  • Ostsächsische Sparkasse Dresden

  • Kontonummer: 3120078866

  • Bankleihzahl: 85050300

Als Verwendungszweck bitte unbedingt Name und Vereinsbeitrag 20.. angeben.

Download: Antragsformular (.pdf)
Einfach ausdrucken, ausfüllen und entweder per Post an unsere Vereinsadresse, an uns persönlich oder bei den Geländebetreuern Anke und Max auf dem Bike Areal abgeben.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 17. Februar 2011 um 08:47 Uhr
 
Mitgliedsausweis
Nutzungsbedingung für den Mitgliedsausweis
Jedes Vereinsmitglied erhält vom Vorstand seinen Mitgliedsausweis.
Vor der ersten Nutzung unbedingt die Nutzungsbedingungen durchlesen!

Download:Nutzungsbedingungen (.pdf)

 
Image 
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. April 2009 um 12:26 Uhr
 
Kurzer Blick in die Geschichte
Vereinsgeschichte

Der Verein wurde im Februar 2003 von Ronny Petschke, Andre Schulze und 5 weiteren Gründungsmitgliedern ins Leben gerufen. Unser Ziel und das vieler Freunde waren die Suche nach einem geeignetem Grundstück für einen MTB und BMX- Park. Dessweiteren wollten wir endlich einen Anlaufpunkt schaffen, für die immer größer werdende Gemeinde an BMX- und Mountainbike- begeisterten Jugendlichen. 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. Januar 2009 um 12:37 Uhr
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten
1. – Allgemeiner Teil –

Höhere Gewalt ist insbesondere:
1.1. Krankheit, Unfall, Tod, Katastrophen oder
1.2. sonstige, vom Betroffenen nicht zu verschuldende Behinderungen in der Ausführungen seiner  Verpflichtungen oder
1.3. berufliche Verpflichtungen, sofern sei dem Betroffenen zu einem Zeitpunkt bekannt wurden, der  es ihm unmöglich machte, eine Störung seiner Verpflichtungen zumutbar zu verhindern.

2. – Pflichten –

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
2.1. sich der Satzung konform zu verhalten,
2.2. an 5 Tagen pro Kalenderjahr Aufgaben zu übernehmen, die der Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszweck dienen, hierzu gehören insbesondere: die Beteiligung an der Vor-, und Nachbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, sowie am Aufbau und Pflege des Vereinsgeländes Teilzunehmen (Arbeitseinsätze),
2.3 mindestens an einem Sonntag pro Kalenderjahr, eine Nachmittagsöffnungszeit zu betreuen.

 

2.4.1 Ausschlussklausel
2.4.2 Die unter 2.2 und 2.3 beschriebenen Pflichten gelten nur für Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2.4.3 Von diesen Pflichten kann abgesehen werden, wenn vom Vereinsmitglied eine schriftliche Begründung dem Vereinsvorstand vorgelegt und akzeptiert wird.

 


3. – Rechte –

Die Rechte resultieren aus der Satzung.

4. – Fördermitgliedschaft –

4.1. Personen gemäß Satzung § 4 Abs. 1 können auf Antrag Fördermitglied werden, natürliche  Personen jedoch nur, wenn sie das 21.Lebensjahr vollendet haben.
4.2. Für die Aufnahme eines Fördermitgliedes gelten die Regeln zur Aufnahme eines Mitgliedes gemäß  der Satzung § 4 Abs. 2 entsprechend.
4.3. Das Fördermitglied trägt vorbehaltlich 2.2. die gleichen Pflichten wie ein Mitglied.
4.4. Das Fördermitglied leistet einen jährlichen Beitrag von 60.-Euro, welcher zum 01.01. eines jeden  Jahres fällig wird.
4.5. Das Fördermitglied ist ein Mitglied im Sinne § 10 Abs. 1 der Satzung.
4.6. Es hat, vorbehaltlich des Stimmrechts, dieselben Rechte wie ein Mitglied, welches nicht  Fördermitglied ist.

5. – Ehrenmitglieder –

Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können ehrenhalber in den Verein aufgenommen werden.
5.1. Die Aufnahme in den Verein ist vom Vorstand mit Begründung vorzuschlagen und von der  Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden zu bestätigen.
5.2. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung gem. Satzung § 6 Abs. 1 entbunden.
5.3. § 5 Abs. 3 der Satzung gilt unter der Maßgabe, dass ein Ausschluss eines Ehrenmitgliedes nur  dann erfolgen kann, wenn dieses durch ein Vereins schädigendes Verhalten auffällig geworden ist und dem Ansehen des Vereins schadet. Die Gründe sind durch den Vorstand zu belegen. Die  Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer 4/5 Stimmenmehrheit.
5.4. Nr. 2.2. dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung
5.5. Das Ehrenmitglied ist ein sonstiges Mitglied gem. § 10 Abs. 1 der Satzung.

6. – Ältestenrat –

Mitglieder die nicht mehr im Vorstand sind, bilden nach mindestens 3-jähriger Vorstandszugehörigkeit einen Ältestenrat. Dessen ausschließliche Aufgabe ist es, den Vorstand zu beraten. Der Vorstand gibt die Mitglieder des Ältestenrat jeweils bekannt.
6.1. Die Mitgliedschaft im Ältestenrat ist vorbehaltlich Satz 1 unabhängig der Mitgliedschaft im Verein  möglich und begründet insofern keine Rechten und Pflichten.
6.2. Eine Mitgliedschaft im Ältestenrat ist nicht möglich, wenn das Mitglied nach § 5 Abs. 3 oder § 5  Abs. 4 aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
6.3. Der Ältestenrat kann unter Wahrung einer angemessenen Frist eine Vorstandssitzung einberufen.  Dass die Frist angemessen ist, ergibt sich aus der Dringlichkeit des Einzellfalls. Sie soll grundsätzlich eine Woche betragen.
6.4. Mitglieder des Ältestenrat können an Sitzungen teilnehmen.
6.5. § 5 Abs. 3 gilt unter der Maßgabe, dass ein Ausschluss aus dem Ältestenrat nur dann erfolgen  kann, wenn dieses durch ein vereinsschädigendes Verhalten begründet ist. Gründe sind durch den Vorstand zu belegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer 3/4 Stimmenmehrheit.

Ort und Datum der Verordnungsverfassung: Dresden, den 11.02.2005
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 17. Februar 2011 um 09:01 Uhr
 
Unsere Satzung
Unsere Satzung

§ 1 – Name und Sitz –

Der Verein führt den Namen dirt and dust e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 – Zweck –

(1) Zweck des Vereines ist die Ausübung und Förderung des BMX- und Mountainbikesportes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Schaffung eines Trainingsgeländes,
- die Organisation von Trainingsmöglichkeiten,
- die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie
- der Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit –

 

(1) Der Verein führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –

(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(2) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag (Formblatt) entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(3) Die dem Mitglied entstehenden Rechte und Pflichten sind insbesondere in einer gesonderten „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“, die der Satzung nicht widersprechen darf, geregelt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft –

Die Mitgliedschaft wird beendet:
(1) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(2) durch den Tod des Mitgliedes.
(3) durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisse insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
(4) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge –

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt. Über die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr entscheidet ebenfalls der Vorstand.
(2) Der Vorstand entscheidet über die (vorübergehende) Entlastung eines Mitgliedes vom Mitgliedsbeitrag (auf Grund seiner besonderen Leistungen für den Verein oder seiner finanziellen schlechten Lage)

§ 7 – Organe –

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand sowie
- Ausschüsse.

§ 8 – Der Vorstand –

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Sportlichen Direktor. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorgaben.
(3) Der Vorstand ist für die Organisation des Vereins (Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung derer Beschlüsse, Aufstellen eines Haushaltplanes / der Tagesordnung / des Jahresberichtes u.a.) zuständig. Deshalb sollen Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Deren Beschlüsse beruhen auf der Basis von Kompromissen oder Einigung aller Vorstandsmitglieder.
(4) Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerlich zulässigen Rücklagen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Verbandsvermögen.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
(7) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs- und Controllingsystem einzurichten, damit den Fortbestand des Vereins gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden können.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
(9) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf oe Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand bedient sich bei seiner Aufgabenerledigung der Geschäftsstelle.
(11) Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).
(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

§ 9 – Haftung –

(1)
Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Werden diese Personen von Dritten um Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen anderer.

§ 10 – Vertretung des Vereins –

 

Vertretungsberechtigt nach außen gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.

§ 11 – Mitgliederversammlung –

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Personen und natürlichen Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine Stimme, die Stimmzahl der juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder die nach „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ein „sonstiges Mitglied“ sind, haben keine Stimme.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklagen,
- die Beschlussfassung über Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ sowie
- die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel stimmberechtigter Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, zur Satzungsänderung und zur Änderung der „Verordnung über Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihr Vorsitzender wird im jeweiligen Ausschuss gewählt.

§ 12 – Geschäftsjahr –

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse –

Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss. Der Protokollführer wird bei der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt.

§ 14 – Auflösung des Vereins –

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Ort und Datum der Satzungsvorschlag: Dresden, den 26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 17. Februar 2011 um 08:59 Uhr